Fachstelle für Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche

Was ist Prozessbegleitung?

Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche hat die Aufgabe, Mädchen und Burschen, die Opfer einer Straftat wurden, während eines Strafverfahrens zu unterstützen und innere und äußere Belastungen, die sich durch das Verfahren ergeben, zu reduzieren. Das Opfer soll durch Information und Beratung gestärkt und (erneute) Traumatisierungen durch das Gerichtsverfahren sollen vermieden werden. Da bei Kindern und Jugendlichen die Eltern bzw. die Bezugspersonen eine wichtige Rolle für die psychische Stabilisierung spielen, richtet sich das Angebot der Prozessbegleitung auch an sie.

Seit 1. Jänner 2021 haben auch Kinder und Jugendliche, die ZeugInnen von Gewalt im sozialen Nahraum wurden (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern), Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, wenn es ihre persönliche Betroffenheit erforderlich macht.

Prozessbegleitung umfasst

die psychosoziale Prozessbegleitung:

  • die Information und Beratung über die Folgen einer Anzeige und die Abläufe bei Polizei und Gericht,
  • die Aufklärung über und Vorbereitung auf die nächsten Verfahrensschritte,
  • die Begleitung zu Einvernahmen bei Polizei, Gericht oder auch Sachverständigen,
  • die Betreuung und Unterstützung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,
  • die Vermittlung weiterer Hilfen sowie

die juristische Prozessbegleitung:

  • die rechtliche Vertretung des Opfers bei Gericht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zur Sicherung seiner Opferrechte und
  • die juristische Beratung des Opfers.

Prozessbegleitung beginnt bereits vor der Anzeige, um diese gut vorbereiten zu können. Ein Beginn ist aber auch später möglich.

Durch Information, die Unterstützung des Opfers und die Verminderung von Belastungen, die im Zuge des Strafverfahrens durch die Konfrontation mit gewalttätigen oder traumatisierenden Ereignissen auftreten können, leistet Prozessbegleitung einen wichtigen Beitrag für den inneren Prozess der Bewältigung potentiell traumatischer Erlebnisse.


Wie läuft Prozessbegleitung ab?

Prozessbegleitung umfasst das gesamte Strafverfahren. In den verschiedenen Phasen des Verfahrens werden unterschiedliche Schwerpunkte in der Prozessbegleitung gesetzt.

Rund um die Anzeige

Mit der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei oder einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Prozessbegleitung.

Prozessbegleitung kann aber auch schon vor der Anzeige in Anspruch genommen werden. So kann abgeklärt werden, ob eine Anzeige zu diesem Zeitpunkt eine angemessene und sinnvolle Maßnahme ist, und um zu planen, wie und wann die Anzeige am besten erfolgt – vor allem auch in Hinblick darauf, dass eine Anzeige wegen sexuellem Missbrauch oder körperlicher Gewalt als Offizialdelikt nicht zurückgezogen werden kann.

Betroffene Mädchen oder Burschen bzw. deren Angehörige nehmen Kontakt mit einer Prozessbegleitungs-Einrichtung für Kinder und Jugendliche auf und erhalten in der Regel einen Termin für ein Erstgespräch mit einer/einem psychosozialen ProzessbegleiterIn ohne längere Wartezeit. Bei der Terminvereinbarung wird abgeklärt, ob die Bezugspersonen zum Erstgespräch alleine oder mit dem Kind kommen. Im letzteren Fall findet das Erstgespräch möglicherweise mit zwei psychosozialen ProzessbegleiterInnen statt, da üblicherweise Kind(er) und Bezugsperson(en) jeweils eigene ProzessbegleiterInnen erhalten.

Die psychosoziale Prozessbegleitung entscheidet, wann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als juristische Prozessbegleitung beigezogen wird. Psychosoziale ProzessbegleiterInnen kooperieren dabei mit spezialisierten Anwaltskanzleien.

Das Kind und seine Bezugspersonen werden über ihre rechtlichen Möglichkeiten, die Bedeutung einer polizeilichen Anzeige und den Ablauf eines Gerichtsverfahrens aufgeklärt. In der psychosozialen Prozessbegleitung des Kindes wird dem Beziehungsaufbau zwischen Kind und Prozessbegleitung viel Raum geschenkt. Das Kind soll die Prozessbegleitung als schützenden Raum erleben, in dem es seine Sorgen, Erwartungen und Ängste zum Ausdruck bringen und Vertrauen zu seiner Prozessbegleiterin bzw. seinem Prozessbegleiter fassen kann, die bzw. der sich anbietet, das Kind als Vertrauensperson zur Anzeige zu begleiten. Prozessbegleitung orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes. Das ist besonders in jenen Fällen von Bedeutung, in denen eine Anzeige gegen den Willen des Kindes erfolgt oder erfolgen soll. Die psychosoziale Prozessbegleitung des Kindes gibt zudem ihre Einschätzung darüber ab, ob eine Befragung für das Kind zumutbar ist oder ob zuvor Maßnahmen zur Stabilisierung des Kindes notwendig sind.

Die Prozessbegleitung nimmt Kontakt mit der Polizei auf, um die Anzeige in die Wege zu leiten. Die Anzeige erfolgt bei Fällen sexualisierter Gewalt durch speziell geschulte KriminalbeamtInnen. Opfer eines Sexualdelikts haben das Recht, von einer Person ihres Geschlechts einvernommen zu werden.

Neben der unmittelbaren Betreuung des Opfers und seiner Bezugspersonen gehört auch die Kooperation mit anderen beteiligten Berufsgruppen zur Aufgabe der Prozessbegleitung.

Kontradiktorische Vernehmung

Nach der Anzeige führt die Polizei u.U. im Auftrag der Staatsanwaltschaft weitere Befragungen und Ermittlungen durch. Danach liegt es an der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die vorliegenden Informationen ausreichen, um Anklage gegen den oder die Beschuldigten zu erheben.

Vor diesem Schritt kommt es bei Minderjährigen zumeist zur gerichtlichen Befragung des Opfers im Rahmen einer Kontradiktorischen Vernehmung. Dabei wird das Opfer als Zeugin oder Zeuge in einem eigenen Raum in Abwesenheit des oder der Beschuldigten befragt. Die Einvernahme wird von einer/einem Sachverständigen oder der Ermittlungsrichterin/dem Ermittlungsrichter durchgeführt und auf Video aufgezeichnet. Dadurch kann dem Opfer zwar die zweifache Aussage bei der Polizei und vor Gericht nicht erspart werden, aber die Videoaufzeichnung oder Teile davon können bei einer späteren Hauptverhandlung vorgeführt werden, sodass das Opfer dort nicht erneut aussagen muss. Auch bei der Kontradiktorischen Vernehmung wird das Kind in den meisten Fällen von seiner psychosozialen Prozessbegleitung als Vertrauensperson begleitet.

Gegebenenfalls kann zusätzlich auch eine Begutachtung des Opfers durch eine/einen Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. Auch dorthin kann die Prozessbegleitung die Zeugin oder den Zeugen begleiten.

Über die juristische Prozessbegleitung besteht die Möglichkeit, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (z.B. durch die Benennung relevanter ZeugInnen).

Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, prüft die Staatsanwaltschaft, ob ausreichend Material zur Erhebung einer Anklage gegen den oder die Beschuldigten vorliegt. Falls nicht, muss das Verfahren eingestellt werden. Dies ist für die Betroffenen oft sehr belastend und nur schwer zu verstehen. Die Prozessbegleitung hat hier die wichtige Aufgabe, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft mit dem Kind und seinen Bezugspersonen zu erklären und die Auswirkungen für das Opfer zu bearbeiten.

Hauptverfahren

Wird Anklage erhoben, kommt es zum Hauptverfahren mit einer oder mehreren Hauptverhandlungen. In der Regel müssen die minderjährigen Opfer hier nicht mehr aussagen. Dennoch kommt es auch in diesem Stadium zu erneuten Belastungen durch lange Phasen des Wartens, die Befragung von Angehörigen als ZeugInnen, Rechtfertigungen oder Gegenargumente durch die Verteidigung des oder der Angeklagten u.v.m. Auch in diesem Abschnitt des Verfahrens hat das Mädchen oder der Bursche die Möglichkeit, seine Ängste, Unsicherheiten und Erwartungen mit der Prozessbegleitung zu besprechen.

Abschluss des Verfahrens

Ein Hauptverfahren endet mit einer Verurteilung oder einem Freispruch. Allerdings kann es sein, dass Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden und sich der Abschluss des Verfahrens verzögert. Prozessbegleitung endet, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. In den Abschlussgesprächen wird mit den Betroffenen bearbeitet, welche Bedeutung der Verfahrensausgang für sie hat. Weitere Perspektiven und Maßnahmen zum Schutz des Kindes und zur Sicherung des Kindeswohls werden erarbeitet und angebahnt. In vielen Fällen wird spätestens am Ende der Prozessbegleitung ein gemeinsames Gespräch mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vereinbart, um den nachhaltigen Schutz des Kindes bzw. des oder der Jugendlichen sicherzustellen. Meist wird auch zum Ende des Verfahrens entschieden, ob eine Psychotherapie sinnvoll und notwendig ist, um das Erlebte aufzuarbeiten.

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