Fachstelle für Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche

Mit der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei oder einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Prozessbegleitung.

Prozessbegleitung kann aber auch schon vor der Anzeige in Anspruch genommen werden. So kann abgeklärt werden, ob eine Anzeige zu diesem Zeitpunkt eine angemessene und sinnvolle Maßnahme ist, und um zu planen, wie und wann die Anzeige am besten erfolgt – vor allem auch in Hinblick darauf, dass eine Anzeige wegen sexuellem Missbrauch oder körperlicher Gewalt als Offizialdelikt nicht zurückgezogen werden kann.

Betroffene Mädchen oder Burschen bzw. deren Angehörige nehmen Kontakt mit einer Prozessbegleitungs-Einrichtung für Kinder und Jugendliche auf und erhalten in der Regel einen Termin für ein Erstgespräch mit einer/einem psychosozialen ProzessbegleiterIn ohne längere Wartezeit. Bei der Terminvereinbarung wird abgeklärt, ob die Bezugspersonen zum Erstgespräch alleine oder mit dem Kind kommen. Im letzteren Fall findet das Erstgespräch möglicherweise mit zwei psychosozialen ProzessbegleiterInnen statt, da üblicherweise Kind(er) und Bezugsperson(en) jeweils eigene ProzessbegleiterInnen erhalten.

Die psychosoziale Prozessbegleitung entscheidet, wann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als juristische Prozessbegleitung beigezogen wird. Psychosoziale ProzessbegleiterInnen kooperieren dabei mit spezialisierten Anwaltskanzleien.

Das Kind und seine Bezugspersonen werden über ihre rechtlichen Möglichkeiten, die Bedeutung einer polizeilichen Anzeige und den Ablauf eines Gerichtsverfahrens aufgeklärt. In der psychosozialen Prozessbegleitung des Kindes wird dem Beziehungsaufbau zwischen Kind und Prozessbegleitung viel Raum geschenkt. Das Kind soll die Prozessbegleitung als schützenden Raum erleben, in dem es seine Sorgen, Erwartungen und Ängste zum Ausdruck bringen und Vertrauen zu seiner Prozessbegleiterin bzw. seinem Prozessbegleiter fassen kann, die bzw. der sich anbietet, das Kind als Vertrauensperson zur Anzeige zu begleiten. Prozessbegleitung orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes. Das ist besonders in jenen Fällen von Bedeutung, in denen eine Anzeige gegen den Willen des Kindes erfolgt oder erfolgen soll. Die psychosoziale Prozessbegleitung des Kindes gibt zudem ihre Einschätzung darüber ab, ob eine Befragung für das Kind zumutbar ist oder ob zuvor Maßnahmen zur Stabilisierung des Kindes notwendig sind.

Die Prozessbegleitung nimmt Kontakt mit der Polizei auf, um die Anzeige in die Wege zu leiten. Die Anzeige erfolgt bei Fällen sexualisierter Gewalt durch speziell geschulte KriminalbeamtInnen. Opfer eines Sexualdelikts haben das Recht, von einer Person ihres Geschlechts einvernommen zu werden.

Neben der unmittelbaren Betreuung des Opfers und seiner Bezugspersonen gehört auch die Kooperation mit anderen beteiligten Berufsgruppen zur Aufgabe der Prozessbegleitung.

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